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*) aus dem deutschen Festnetz
Welche Risiken/Probleme bestehen hier?
Grundsätzlich haften die Gesellschafter für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich, unmittelbar, unbeschränkt und gesamtschuldnerisch mit dem gesamten Privatvermögen.
In vorliegendem Fall ist diese Haftung dahingehend eingeschränkt, dass die Gesellschafter nur entsprechend ihres Gesellschaftsanteils verpflichtet werden dürfen.
Grundsätzlich besteht selbst nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft bzw. der Auflösung der Gesellschaft die Haftung für Verbindlichkeiten, die zum Zeitpunkt des Ausscheidens schon begründet waren 5 Jahre lang fort. → Die 5-Jahresfrist beginnt erst mit Kenntnis des Gläubigers
Bei ungenügender Präsenz der Gesellschafter bei den Versammlungen besteht die Gefahr, dass durch eine Minderheit Beschlüsse gefasst werden, die die Mehrheit später mittragen muss.
Inhalt, Umfang und Art und Weise des Zustandekommens des aktuellen Geschäftsbesorgungsvertrages der GVV ist völlig ungeklärt
Beispiel anhand des Wegs-Fonds 35:
Honorar Geschäftsführung (Verwaltungskosten) 2007: € 110.262.00
Objektvermietungskosten 2007: € 55.000.00