Schreiben von "Interessengemeinschaften"

Zahlreiche unserer Mandanten werden immer wieder von einer selbsternannten „Interessengemeinschaft“ angeschrieben und auch angerufen. - Den Anlegern wurden und werden dabei vollmundige Versprechungen gemacht.

Der Beitritt zu einer „IG“ oder einem Verein bietet für WGS-Anleger keinerlei Vorteile im Verhältnis zur direkten Beauftragung eines Anwalts.

Die Anleger zahlen hier € 357,00 (inkl. MwSt.) dafür, dass diese an einen Anwalt weitervermittelt werden. Darüber hinaus wird bei einem Vergleichsabschluss noch eine „Erfolgszahlung“ an die Interessengemeinschaft fällig. Der Erfolg wird hier aber durch die Anwälte erzielt. Zusätzlich müssen die Anleger auch noch die Gebühren der Anwälte zahlen, mit denen die Interessengemeinschaft zusammenarbeitet. Eine „IG“ oder ein Verein darf und kann keine Rechtsberatung betreiben.

Von der Interessengemeinschaft wird in der Regel verschwiegen, dass zu der Beitrittsgebühr und zum Erfolgshonorar noch die Anwaltsgebühren zusätzlich anfallen. Im Gegenteil: Den Anlegern wird suggeriert, dass der Beitrag und die Erfolgsvergütung die einzigen Kosten wären, die auf diese zukommen.

Es ist deshalb kostengünstiger und effizienter den Anwalt direkt zu beauftragen. Wir haben alle Gesellschafter von Anfang an über die genaue Höhe der anfallenden Gebühren aufgeklärt. Unsere Kanzlei vertritt seit mehreren Jahren WGS-Anleger kompetent und erfolgreich gegen Initiatoren, Vertriebe und Banken. Insbesondere im Rahmen der vornehmlich außergerichtlich mit den in die Finanzierung der WGS-Gesellschafttsanteile involvierten Banken geführten außergerichtlichen Vergleichsverhandlungen konnten wir bislang ca. 2000 die wirtschaftliche Situation der Anlege deutlich entlastende Vergleiche erzielen.