Neue Chancen für Anleger, die Darlehen umgeschuldet oder zurückgezahlt haben

Was bedeutet die neue Rechtsprechung für Sie?

Die neue anlegerfreundliche Rechtsprechung des BGH eröffnet allen WGS-Anlegern, die zur Finanzierung des bzw. der gezeichneten Fondsanteile(s) Darlehen aufgenommen und noch keinen Vergleich mit der ursprünglich finanzierenden Bank geschlossen haben, neue Handlungsmöglichkeiten.

Wir möchten Ihnen anliegend die unterschiedlichen Konstellationen näher darstellen:

  1. Ihr Darlehen besteht noch bei der ursprünglich finanzierenden Bank

WGS-Anleger, deren Darlehen bei der ursprünglich finanzierenden Bank noch besteht, haben nach wie vor die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung mit selbiger zu erzielen. Der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann ist es hier in den vergangenen Jahren gelungen, ca. 2000 Vergleiche zu Gunsten der ihrerseits vertretenen Anleger zu erzielen.

Ein solcher mit der Bank zu erzielender Vergleich beinhaltet in der Regel folgende Punkte:

  • Erlass eines möglichst großen Teils der Darlehensvaluta
  • Rückübertragung des bzw. der Gesellschafteranteile(s) auf die finanzierende Bank
  • Rückübertragung der im Rahmen der Finanzierung abgeschlossenen Lebensversicherung auf den Anleger
  1. Ihr Darlehen wurde auf eine andere Bank umgeschuldet oder bereits zurückbezahlt

Seit den im vergangenen Jahr ergangenen bahnbrechenden Entscheidungen des BGH haben nunmehr auch WGS-Anleger, die ihr Darlehen bereits abgelöst oder auf eine andere Bank umgeschuldet haben, die Möglichkeit, eine außergerichtliche Einigung mit der ursprünglich finanzierenden Bank zu erzielen.

Mit der überwiegenden Anzahl der in die Finanzierung eingebundenen Kreditinstitute ist es der Kanzlei Hänssler & Häcker-Hollmann zwischenzeitlich gelungen , auch für Gesellschafter, die das Darlehen schon zurückgezahlt oder umgeschuldet haben, außergerichtlich positive Ergebnisse zu erzielen.

Ein mit der ursprünglich finanzierenden Bank nach wie vor möglicher Vergleich beinhaltet in der Regel folgende Punkte:

  • Rückzahlung eines größtmöglichen Teils des ursprünglichen Darlehensnennbetrages an den Anleger
  • Rückübertragung des bzw. der Gesellschafteranteile(s) auf die ursprünglich finanzierende Bank

In Fällen, in denen der bzw. die Gesellschafteranteil(e) beim Anleger verbleibt/ verbleiben, ist nach wie vor ein gesellschaftsrechtliches Vorgehen möglich.

  1. Es wurde bereits ein Vergleich mit der ursprünglich finanzierenden Bank geschlossen

In diesen Fällen ist ein nochmaliges bankenrechtliches Vorgehen nicht mehr möglich. Sofern der bzw. die Gesellschafteranteil(e) beim Anleger verbleiben ist/sind, ist auch in diesem Falle ein gesellschaftsrechtliches Vorgehen noch möglich.